Die wichtigsten Finanzierungsquellen der Evangelischen Kirchengemeinde Steinheim:

Kirchensteuer:
Die einheitliche Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer. Sie beträgt 8 Prozent der Bemessungsgrundlage. Gezahlte Kirchensteuer ist übrigens als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig. Wer Lohn- oder Einkommensteuer zahlt und Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist, ist kirchensteuerpflichtig.

Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer – eine neue Steuer?
Nein, Kirchensteuer auf Kapitalerträge oberhalb des Steuerfreibetrages von 801,- EUR (ledig) bzw. 1.602,- EUR (verheiratet) gibt es schon immer. Kapitalerträge waren schon früher als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern, inklusive Kirchensteuerzuschlag. Neu ist lediglich ab 2015 die Art der Erhebung: Seit 2009 wird die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung von den Banken automatisch erhoben und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Die automatische Weiterleitung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer, oft auch nur kurz „Abgeltungssteuer“ genannt, erfolgte nur nach entsprechender Mitteilung des Steuerpflichtigen an seine Bank. Ab 2015 wird auch die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer an die Finanzbehörden weitergeleitet. Kurz gesagt: Keine neue Steuer, nur ein vereinfachtes Verfahren, indem die Banken diese „Abgeltungssteuer“ direkt an die Finanzbehörden abführen.

Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landeskirche unter www.elk-wue.de unter dem Button „Steuer“. Unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 7137137 geben die Steuerexperten des Oberkirchenrats montags bis freitags von 9-11.30 Uhr und montags bis donnerstags von 14-16 Uhr Auskunft. Gerne dürfen Sie auch eine E-Mail an kirchensteuer@dont-want-spam.elk-wue.de mit Ihrer Anfrage senden.

Einige Details zur Besteuerung von Kapitaleinkünften

Oberhalb des Sparerfreibetrags von 801,- bzw. 1.602,- EUR beträgt der Kapitalertragsteuersatz immer 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (Evangelische Landeskirche in Württemberg: 8% der Kapitalertragsteuer). Bei Kirchensteuerpflicht verringert sich die Bemessungsgrundlage aufgrund des Sonderausgabenabzugs.
Folgende Prozentsätze (Belastung der Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags) ergeben sich:







Es werden nicht die Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags mit 8% Kirchensteuer belastet; die Bemessungsgrundlage ist vielmehr die Kapitalertragsteuer (25% abzüglich des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer). Dies wird in der Öffentlichkeit oft sehr unpräzise dargestellt.

Die zusätzliche Gesamtbelastung der Kapitalerträge durch Kirchensteuer beträgt gerundet „nur“ 1,45% im Vergleich zu nicht kirchensteuerpflichtigen Kapitaleinkünften!

Ein (wenn auch nur kleiner) Vorteil besteht im o.g. Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer, wodurch die Gesamtbemessungsgrundlage um knapp 0,5% reduziert wird.

Das wichtigste Argument besteht freilich in der transparenten und positiven Darstellung der Verwendung der Kirchensteuer. Hier ist leider nach wie vor große Unkenntnis und Unsicherheit festzustellen. Dringend notwendig ist eine gut aufgemachte, verständliche Broschüre der Landeskirche für die Gemeindemitglieder!

Was geschieht eigentlich mit Ihrer Kirchensteuer?
Vereinfacht ausgedrückt, wandert die Hälfte davon in den landeskirchlichen Haushalt, über den z.B. die Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche bezahlt werden. Die andere Hälfte kommt den Kirchengemeinden zugute. Damit werden Personal (Sekretärin, Mesnerin, Hausmeister, Organisten) sowie die Leistungen und Angebote vor Ort finanziert, ebenso die Immobilien (Kirche, Gemeindehaus, Pfarrscheuer) instandgehalten. Die Kirchensteuer ist das wichtigste Finanzierungsinstrument einer Kirchengemeinde.

Sie sind der Meinung, Sie zahlen zuviel Kirchensteuer?
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Übrigens: Es gibt eine gebührenfreie Hotline des Oberkirchenrats in Stuttgart zum Thema:
Unter 0800 / 713 713 7 erhalten Sie Auskunft von ausgewiesenen Finanzexperten, die in Sonderfällen (z.B. bei Abfindungen) einen persönlichen "Kirchensteuerplan" für Sie entwickeln.

Besonderes Kirchgeld:
Auch diejenigen Kirchenmitglieder, die über kein eigenes Einkommen verfügen und deren nicht selten gut verdienender Ehepartner aus der Kirche ausgetreten oder Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft ist, sollen ihren Beitrag leisten. Aus dem gemeinsam veranlagten Einkommen wird für den kirchensteuerpflichtigen evangelischen Ehepartner ein besonderes Kirchgeld erhoben und über das Finanzamt eingezogen. Das besondere Kirchgeld ist einkommensabhängig und liegt deutlich unter der üblichen Kirchensteuer.

Freiwilliger Gemeindebeitrag:
Einmal im Jahr bittet die Evangelische Kirchengemeinde Steinheim schriftlich alle Mitglieder (Haushaltsvorstände ab 30 Jahren) um einen freiwilligen Beitrag, der voll und ganz der Kirchengemeinde zugute kommt. Im Jahr 2009 wurden 9.481,- EUR gespendet, 2010 waren es 13.204,- EUR, 2011 14.095,- EUR, 2012 18.909,- EUR, 2013 19.139,- EUR, 2014 22.878,- EUR.

Opfer, Spenden, Vermächtnisse:
Viele Gemeindemitglieder sind bereit, die vielfältige Arbeit in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Unterricht durch ihr Gottesdienstopfer zu unterstützen. Den jeweiligen Opferzweck erfahren Sie im Albuchboten, bei den Abkündigungen im Gottesdienst und unter "Aktuelles". Selbstverständlich können Sie Ihre Kirchengemeinde auch durch Spenden unterstützen. Sie können Ihre Spende zweckbestimmen, z.B. für die Jugendarbeit. Ihre Spende ist in jedem Fall beim Finanzamt abzugsfähig. Auf Wunsch erhalten Sie eine Spendenbescheinigung. Und schließlich haben Sie oder Ihre Angehörige die Möglichkeit, die Kirchengemeinde auch testamentarisch zu bedenken.

Bankverbindung:
Ev. Kirchengemeinde Steinheim
Volksbank Heidenheim
IBAN DE43 6329 0110 0000 3750 04, BIC GENODES1HDH

Zu guter Letzt: Danke für Ihre Unterstützung jeglicher Art!